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Vorsorgliche Beweissicherungen sind eine präventive Maßnahme, bei der der bauliche Zustand von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie im Bedarfsfall von Straßen, Wegen und Außenanlagen vor Beginn einer risikobehafteten baulichen Aktivität dokumentiert wird. Das Sachverständigenbüro Mügge hat allein seit 2010 über 500 Gebäude beweisgesichert.

Die Erfordernis zur Durchführung von Beweissicherungen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Neben den häufig erforderlichen Beweissicherungen an der angrenzenden Bebauung bei Straßen- und Kanalbauarbeiten, werden nun auch verstärkt Beweissicherungen bei der Erschließung von Neubaugebieten mit ungünstigen Bodenverhältnissen, bei der Nachverdichtung von Bauflächen, notwendig. Auch bei dem Rückbau von überalterten Bestandsgebäuden und der anschließender Neubebauung werden Beweissicherungen verstärkt nachgefragt.

Bauliche Maßnahmen können Schäden im Umfeld von Gebäuden, baulichen Anlagen oder im Bedarfsfall von Straßen, Wegen und Außenanlagen durch Erschütterungen, z. B. durch Baustellenverkehr, Abbrucharbeiten, Verdichtungsarbeiten, Gründungsarbeiten oder anderweitiger Bautätigkeit auslösen. Auch durch Setzungen im Baugrund, die z. B. durch (zeitweise) Grundwasserabsenkungen oder einen Bodenaustausch hervorgerufen werden, können Schäden entstehen.

Vorsorgliche Beweissicherung

Die vorsorgliche Beweissicherung stellt im Gegensatz zur akuten Beweissicherung eine präventive Maßnahme dar, die generell vor Beginn einer risikobehafteten Bautätigkeit durchgeführt werden sollte. Sie ist ein äußerst wichtiges Element des Risikomanagements. In vielen Fällen können später eingebrachte Haftungsansprüche nur dank sorgfältig erhobener Beweismittel ausgewogen reguliert werden.

Akute Beweissicherung

Die akute Beweissicherung wird hingegen veranlasst, wenn bereits ein akuter Schaden eingetreten ist. Sie wird durchgeführt, um die Beweise vor der Fortsetzung der Baumaßnahme zu sichern und ggfls. zu überwachen.

Beweissicherungen an Gebäuden

Bei Beweissicherungen an Gebäuden, die vom Sachverständigenbüro Mügge umgesetzt werden, gehören grundsätzlich Außenbesichtigungen. Häufig sind jedoch auch Innenbesichtigungen erforderlich. Bei Außenbesichtigungen werden die an den Außenseiten der Gebäude festgestellten Schäden, insbesondere Risse, durch Fotos dokumentiert und zusätzlich beschrieben. Bei Innenbesichtigungen wird der Zustand im Gebäude beschrieben (insbesondere Schäden, Risse, Durchfeuchtungen) und durch Fotos ergänzt. Es werden nur frei zugängliche und nicht verdeckte Gebäude- bzw. Bauteile und Räume beurteilt. In besonderen Fällen kann auch eine baubegleitende Dokumentation bzw. Überwachung erforderlich sein. Auch die Einmessung bei Schiefstellungen von Gebäuden kann hierbei erforderlich sein.

Beweissicherungen an Straßen, Wegen und Außenanlagen

Beweissicherungen an Straßen, Wegen und Außenanlagen werden in der Regel durch eine Foto-strecke dokumentiert. Im Bedarfsfall können Bestandsschäden, wie z. B. Lunken in Flächen, Risse in Beton- und Asphaltflächen, Unregelmäßigkeiten in Pflasterflächen detaillierter beschrieben und ggfls. eingemessen werden.

Nachbesichtigung

Im Falle eines Schadeneintritts wird eine Nachbesichtigung durchgeführt, bei der die Beanstandungen überprüft werden. Sollten die Beanstandungen durch die betreffende Baumaßnahme entstanden sein, sind diese vom Verursacher bzw. vom Verantwortlichen zu regulieren. Grundlage hierfür kann ein Schadengutachten sein.

Bilder zur Beweissicherung

Häufige Fragen

Unsere Auftraggeber sind sowohl Privatpersonen und Erbengemeinschaften als auch öffentliche Auftraggeber, Firmen, Insolvenzverwalter, Betreuer und Gerichte.

Die Abrechnung gutachterlichen Leistungen erfolgen nach tatsächlichem Aufwand oder nach individueller Vereinbarung. Dies kann auch für Abrechnung von Verkehrswertgutachten gelten, in der Regel werden diese jedoch nach der aktuellen Honorartafel des Bundesverbandes Deutscher Grundstückssachverständiger e.V. (BDGS) vergütet.

Die Kosten für den Sachverständigen trägt ausschließlich der Auftraggeber. Interne Verrechnungen zwischen den Parteien bleiben davon unberührt.

Wenn Auftraggeber nicht in Besitz der erforderlichen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Berechnungen, Baubeschreibungen) sind, können diese durch uns beschafft oder erstellt werden. Bei Verkehrswertgutachten können insbesondere Unterlagen von den amtlichen Registern (z. B. Auszug aus dem Grundbuch, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Liegenschaftskarte, Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, Auskunft aus dem Altlastenkataster, Unterlagen aus dem Bauaktenarchiv) nach ausgestellter Vollmacht ebenfalls durch uns beschafft werden.

Die Zeit für die Erstellung eines Gutachtens liegt normalerweise zwischen 3 und 8 Wochen und ist vom Umfang des Gutachtens und der Auslastung des Sachverständigenbüros abhängig. In besonderen Ausnahmefällen kann das Gutachten in kürzerer Zeit erstellt werden. Bei sehr umfangreichen Gutachten verlängert sich die Zeit der Erstellung entsprechend.

Es werden Gutachten nicht nur im Raum Stade, sondern auch im weiteren Bereich des Elbe-Weser-Dreiecks erstellt.

Beim Schiedsgutachten wird sich – im Gegensatz zum Schiedsgericht – nicht mit der Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern mit der Feststellung von Tatsachen befasst, die für die Entscheidung eines Rechtsstreits erheblich sind oder werden können. Das Gericht ist im Falle einer späteren Auseinandersetzung an die Tatsachenfeststellungen des Schiedsgutachters gebunden. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die vom Schiedsgutachter getroffenen Feststellungen offenbar unrichtig sind. Eine Vereinbarung des Schiedsgutachterverfahrens bedarf keiner besonderen Form.

Durch ein Schiedsgutachten können Meinungsverschiedenheiten kurzfristig mit relativ geringen Kosten beigelegt werden. Die Parteien müssen sich auf einen Schiedsgutachter einigen.