Seit über 40 Jahren Ihr Partner für Sachverständigenleistungen im Hochbau

Verkehrswertgutachten werden erforderlich, wenn Eigentümer (z. B. bei Ehescheidungen), Erbengemeinschaften, Kreditinstitute, verschiedene Gerichte oder auch Käufer eine objektive, fachlich fundierte Ermittlung und gerichtsfeste Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien benötigen. Wir verfügen in diesem Bereich über eine langjährige Erfahrung. Kontinuierliche Fortbildungen sind weiterhin die Grundlage für einen aktuellen Wissensstand.

Verkehrswertgutachten dienen dazu, den Wert von Immobilien sowie von bebauten und unbebauten Grundstücken zu einem oder mehreren Wertermittlungsstichtagen zu ermitteln.

Die Wertermittlung erfolgt gemäß der aktuellen Fassung der Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 2021) mit den Muster-Anwendungshinweisen zur ImmoWertV (ImmoWertA). Hierbei sind nicht nur gesetzliche Vorgaben sondern auch aktuelle Marktdaten auf Grundlage von § 194 Baugesetzbuch (BauGB) zu berücksichtigen und zu bewerten. Verkehrswertgutachten auf dieser Grundlage sind gerichtsfest und werden auch vom Finanzamt anerkannt. Ein Verkehrswertgutachten hat in der Regel einen Umfang von 50 bis 60 Seiten, kann aber auch deutlich darüber liegen.

Verkehrswertgutachten werden unter anderem erstellt für:

Unsere Leistungen zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens

Für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens durch unser Sachverständigenbüro werden folgende Leistungen erbracht:

Unsere Leistungen zur Erstellung eines Kurzgutachtens

Für den Fall, dass ein Gutachten über den Verkehrswert nicht für Rechtsstreitigkeiten oder bei Behörden verwendet werden soll, kann ein Kurzgutachten erstellt werden. Hierfür werden folgende Leistungen erbracht:

Bilder zu Verkehrswertgutachten und Immobilienbewertung

Häufige Fragen

Unsere Auftraggeber sind sowohl Privatpersonen und Erbengemeinschaften als auch öffentliche Auftraggeber, Firmen, Insolvenzverwalter, Betreuer und Gerichte.

Die Abrechnung gutachterlichen Leistungen erfolgen nach tatsächlichem Aufwand oder nach individueller Vereinbarung. Dies kann auch für Abrechnung von Verkehrswertgutachten gelten, in der Regel werden diese jedoch nach der aktuellen Honorartafel des Bundesverbandes Deutscher Grundstückssachverständiger e.V. (BDGS) vergütet.

Die Kosten für den Sachverständigen trägt ausschließlich der Auftraggeber. Interne Verrechnungen zwischen den Parteien bleiben davon unberührt.

Wenn Auftraggeber nicht in Besitz der erforderlichen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Berechnungen, Baubeschreibungen) sind, können diese durch uns beschafft oder erstellt werden. Bei Verkehrswertgutachten können insbesondere Unterlagen von den amtlichen Registern (z. B. Auszug aus dem Grundbuch, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Liegenschaftskarte, Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, Auskunft aus dem Altlastenkataster, Unterlagen aus dem Bauaktenarchiv) nach ausgestellter Vollmacht ebenfalls durch uns beschafft werden.

Die Zeit für die Erstellung eines Gutachtens liegt normalerweise zwischen 3 und 8 Wochen und ist vom Umfang des Gutachtens und der Auslastung des Sachverständigenbüros abhängig. In besonderen Ausnahmefällen kann das Gutachten in kürzerer Zeit erstellt werden. Bei sehr umfangreichen Gutachten verlängert sich die Zeit der Erstellung entsprechend.

Es werden Gutachten nicht nur im Raum Stade, sondern auch im weiteren Bereich des Elbe-Weser-Dreiecks erstellt.

Beim Schiedsgutachten wird sich – im Gegensatz zum Schiedsgericht – nicht mit der Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern mit der Feststellung von Tatsachen befasst, die für die Entscheidung eines Rechtsstreits erheblich sind oder werden können. Das Gericht ist im Falle einer späteren Auseinandersetzung an die Tatsachenfeststellungen des Schiedsgutachters gebunden. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die vom Schiedsgutachter getroffenen Feststellungen offenbar unrichtig sind. Eine Vereinbarung des Schiedsgutachterverfahrens bedarf keiner besonderen Form.

Durch ein Schiedsgutachten können Meinungsverschiedenheiten kurzfristig mit relativ geringen Kosten beigelegt werden. Die Parteien müssen sich auf einen Schiedsgutachter einigen.